FRAGE:

ANTWORT:
Eine Doppelverordnung liegt vor, wenn beide Verordnungen dieselbe Diagnose und einen vollständig identischen ICD-10-Code (inkl. der Zusatzkennzeichnung der Lokalisation) enthalten. Hat ein Patient zwei am gleichen Tag ausgestellte Verordnungen, liegt aber keine Identität bei der Diagnosegruppe, der Diagnose laut ICD-10-Code und/oder der Lokation vor – also auch keine Doppelverordnung. Die Identität wird z. B. schon dadurch gestört, wenn die Verordnungen unterschiedliche Lokationen enthalten (z. B. Rezept A = linker Arm, Rezept B = rechter Arm). In diesen Fällen kann die Praxis beide Verordnungen abarbeiten und dies, wenn aus Therapeuten- und Patientensicht zumutbar, auch am selben Tag / in einem Termin.
Mehrere voneinander unabhängige Diagnosen lösen weitere Verordnungsfälle aus, unterschiedliche Diagnosegruppen allein jedoch nicht. Alle Verordnungen mit dem gleichen ICD-10-Code (erste 3 Stellen identisch) und derselben Diagnosegruppe sind dem gleichen Verordnungsfall zuzurechnen. Sind die Verordnungen bei der Diagnosegruppe, der Diagnose lt. ICD-10-Code und der Lokalisation identisch, aber von zwei verschiedenen Arztpraxen ausgestellt, liegt dennoch eine Doppelverordnung im Sinne von § 3 Abs. 9 BRV vor und die Praxis darf beide Verordnungen nicht parallel abarbeiten. Nach dem Wortlaut des § 3 Abs. 9 BRV nicht erfasst werden, zeitgleiche Behandlungen in verschiedenen Praxen aufgrund identischer ärztlicher Verordnungen.
Zusammengefasst:
Die Therapeuten sind nach dem BRV auch nicht verpflichtet, den Patienten zu befragen, ob er eine zweite (identische) Verordnung (ggf. von einem anderen Arzt) bekommen hat, die er in einer anderen Praxis eingelöst hat. Eine derartige Erforschungspflicht hat man den Ärzten auferlegt. Diese haben sich vor Ausstellung einer Heilmittelverordnung beim Patienten über vorherige oder bereits laufende Heilmittelbehandlungen zu informieren. Hierdurch sollen parallel ausgestellte (und ggf. identische) Verordnungen verschiedener Ärzte zur selben Erkrankung vermieden werden.
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