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Heilmittelrichtlinie 2021

Die neue Heilmittelrichtlinie tritt zum 01.01.2021 in Kraft

Zum 01.01.2021 tritt die neue Heilmittelrichtlinie in Kraft. Nachfolgend möchten wir Ihnen einen kurzen Überblick geben, was sich alles ändert und wie Sie mit diesen Änderungen umgehen.

Alle Verordnung die bis zum 31.12.2020 auf dem alten Muster ausgestellt sind, können auch im Jahr 2021 abtherapiert werden.

Verordnungen ab dem Ausstellungsdatum 01.01.2021 müssen auf dem neuen Muster 13 ausgestellt werden. Nehmen Sie keine Verordnungen ab dem 01.01.2021 an, die noch auf dem alten Verordnungsblatt ausgestellt sind!

Die Begriffe Erstverordnung, Folgeverordnung und Verordnung außerhalb des Regelfalls gehören mit Inkrafttreten der neuen Heilmittelrichtlinie der Vergangenheit an. Stattdessen sollte man sich die Formulierung „orientierende Behandlungsmenge“ merken.
Künftig wird es nur einen „Verordnungsfall“ und daran geknüpft die sogenannte „orientierende Behandlungsmenge“ geben.

Wenn es keine Verordnungen außerhalb des Regelfalls mehr gibt, fällt in derselben Konsequenz auch das bisherige Genehmigungsverfahren der Krankenkassen weg. Auch in Fällen, in denen die orientierende Behandlungsmenge überschritten wird, ist keine Begründung mehr erforderlich. Lediglich der Arzt muss die Überschreitung der „orientierenden Behandlungsmenge“ in der Patientenakte dokumentieren.

  • Ab wann gilt eine neue Erstverordnung? Wie lange gilt das behandlungsfreie Intervall? Oder handelt es sich doch um eine Versorgung außerhalb des Regelfalls? Diese Fragen müssen sich Therapeuten nicht mehr stellen. Denn es gilt nicht mehr der letzte Behandlungstermin, sondern das Datum der letzten Heilmittelverordnung – und diese ist beim verschreibenden Arzt gespeichert. Konkret sieht das so aus:
  • Liegt die letzte Verordnung keine sechs Monate zurück, wird der bisherige Verordnungsfall fortgesetzt. Auch die „orientierende Behandlungsmenge“ gilt weiter – außer es besteht darüber hinaus eine medizinische Notwendigkeit
  • Wenn die letzte Verordnung mehr als sechs Monate zurückliegt, wird ein neuer Verordnungsfall verschrieben.

Mehr Übersichtlichkeit im Heilmittel-Katalog bringt die Zusammenfassung von Diagnosegruppen. Deutlich wird das vor allem in der Physiotherapie, wo sich die Anzahl von 22 auf 13 Gruppen verringert. Auch innerhalb der Diagnosegruppen wird ab Januar 2021 nicht mehr zwischen kurz-, mittel- und langfristigem Behandlungsbedarf unterschieden. Außerdem entfällt die sogenannte Aufrechnung der Verordnungsmengen von vorherigen Verordnungen für verwandte Diagnosegruppen und auch ein Wechsel zwischen verwandten Diagnosegruppen ist nicht mehr nötig (z. B. von WS1 zu WS2). Darüber hinaus muss künftig nur noch zwischen „vorrangigen“ und „ergänzenden“ Heilmitteln unterschieden werden – die optionalen wurden in die vorrangigen Heilmittel integriert.

Leitsymptomatik: mehr Flexibilität

  • Wo bisher nur eine Leitsymptomatik angegeben werden konnte, wird künftig Platz für mehrere unterschiedliche Leitsymptomatiken – auch eine patientenindividuelle Leitsymptomatik wird möglich werden. Letztere müssen lediglich die individuellen Angaben des Heilmittel-Katalogs widerspiegeln. Das bedeutet vor allem für Ärzte mehr Entscheidungsfreiheit.

Mehrere Heilmittel gleichzeitig verordnen

    • Was bisher nur in der Ergotherapie möglich war, gilt mit der neuen Heilmittelrichtlinie auch für die Physiotherapie sowie die Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie: Es können bis zu drei vorrangige Heilmittel gleichzeitig verordnet werden. Z. B. 2x KG, 2x MT, 2x Massage! Dabei darf die Höchstmenge je Verordnung (in der Regel 6 oder 10 Einheiten) nicht überschritten werden. Ausnahmen gibt es bei langfristigem Heilmittelbedarf und bei besonderen Verordnungsbedarfen.
      Wichtig: Eine Aufteilung der ergänzenden Heilmittel, wie z. B. 3x Fango und 3x Heiße Rolle ist nicht möglich!! Ferner sind die Einheiten für Massage und D1 Behandlungen je Verordnungsfall auf 12 begrenzt!!

Verordnung von Doppelbehandlungen

      • Die neue Heilmittelrichtlinie stellt klar, dass Doppelbehandlungen explizit verordnet werden dürfen. Das gilt für vorrangige Heilmittel. Bei ergänzenden Heilmitteln ist keine Doppelbehandlung möglich.

Flexible Behandlungsfrequenz für weniger Bürokratie

      • Bisher mussten Abweichungen der Frequenzangaben immer zwischen Therapeut und Arzt abgesprochen werden. Das wird es in dieser Form nicht mehr geben, denn die Frequenzemfpehlungen sollen künftig als Spannen (1-3 Mal wöchentlich) hinterlegt werden. Durch die Vorgabe einer Frequenzspanne können die Behandlungstermine je nach Bedarf flexibler zwischen Heilmittel-Therapeut und Patient vereinbart werden – eine zeitaufwändige Rücksprache mit dem Arzt zu Abweichungen ist nicht mehr nötig.

Späterer Behandlungsbeginn

      • Außerhalb der Corona-Sonderregelungen hatte der Patient 14 Tage Zeit, seine Behandlung zu beginnen. Im Rahmen der Überarbeitung sind es jetzt 28 Tage. Sollte ein dringlicher Behandlungsbedarf bestehen (innerhalb von 14 Tagen), ist auf der Verordnung ein Feld vorgesehen, das der Arzt bei Bedarf ankreuzen kann. Der Behandlungsbeginn innerhalb von 28 Tagen wird weniger nachträgliche Änderungswünsche mit sich bringen und den längeren Wartezeiten bei den Heilmittelerbringern Rechnung tragen.

Verordnungsfall ist immer arztbezogen

      • In der Heilmittel-Richtlinie wird klargestellt, ab wann ein Arzt von einem neuen Verordnungsfall ausgehen kann: Ein Verordnungsfall bezieht sich immer auf den verordnenden Arzt. Somit erfolgt auch die Bemessung der orientierenden Behandlungsmenge immer arztbezogen. Vorteil: Ärzte müssen keine Verordnungsmengen von anderen Ärzten berücksichtigen, entsprechende Recherchen und Rücksprachen bleiben Ärzten künftig erspart.
        Tipp: Behandeln Sie Rezepte von verschiedenen Ärzten für den gleichen Verordnungsfall nie zeitgleich!

Wesentliche Änderungen der HM-RL im Überblick

kassenindividuelle Verträge

bundeseinheitliche Verträge

Verordnung im Regelfall, Erst-/Folgeverordnung

Verordnungsfall

Verordnung außerhalb des Regelfalls

Regelfall = Orientierende Behandlungsmenge

Genehmigungsverfahren

Wegfall Genehmigungsverfahren

Heilmittelverordnungen für einen 12 Wochenzeitraum

Heilmittelverordnungen für einen 12 Wochenzeitraum nur bei Vorlage BVB oder LFG (Besonderer Verordnungsbedarf bzw. Langfristiger Heilmittelbedarf)

Behandlung außerhalb der Praxis ausnahmsweise für Kinder, die ganztägig in einer auf deren Förderung ausgerichtete Tageseinrichtung untergebracht sind

Behandlung außerhalb der Praxis ausnahmsweise für Kinder, die ganztägig in einer auf deren Förderung ausgerichtete Tageseinrichtung untergebracht sind. Dies können auch Regelkindergärten und Regelschulen sein.

Physiotherapie ein vorrangiges oder optionales Heilmittel

Aufteilung auf drei unterschiedliche vorrangig Heilmittel

Begrenzung D1 und Massage auf max. 10 Einheiten im Regelfall

Begrenzung der D1 und Massage auf 12 Einheiten je Verordnungsfall

Therapeut ist an die Verordnung vom Vertragsarzt gebunden

Mehr Versorgungsverantwortung und Therapiefreiheit bei Umsetzung „Blankoverordnung“

Beginn der Heilmittelbehandlung 14 Tage und Möglichkeit des spätesten Behandlungsbeginns

Beginn der Heilmittelbehandlung innerhalb von 28 Kalendertagen / Einführung dringlicher Behandlungsbedarf innerhalb von 14 Tagen

  • Option spätester Behandlungsbeginn gestrichen

Therapieunterbrechnung 14 Tage, Verlängerungstatbestände je Kassenart unterschiedlich

14 Tage Unterbrechung – Schaffung einer Rechtsgrundlage für Verlängerungstatbestände kassenübergreifend einheitlich

  • Mit dem Inkrafttreten der neuen Heilmittelrichtlinie wird unter § 13 a auch die Verordnung mit erweiterter Versorgungsverantwortung von Heilmittelerbringern geregelt. Die sogenannte „Blankoverordnung“.
    Der behandelnde Arzt lässt einzelne Punkte auf dem Versorgungsvordruck (Muster 13) bewusst offen und überlässt die genaue Wahl der Details dem Leistungserbringer. Zu den Punkten, die offen gelassen werden dürfen, gehören:
  • Anzahl der Behandlungseinheiten
  • Heilmittel gemäß dem Katalog
  • gegebenenfalls ergänzende Angaben zum Heilmittel (z.B. „KG-ZNS [Bobath]“ oder „Doppelbehandlung“)
  • Therapiefrequenz (Angabe auch als Frequenzspanne möglich)

Bitte beachten Sie auch bei den Blankoverordnungen den Behandlungsbeginn innerhalb von 28 Tagen sofern keine Angaben zu einem „Dringlichen Behandlungsbedarf“ gemacht werden. Ferner gelten die Fristen für eine Behandlungsunterbrechung lt. Heilmittelrichtlinie bzw. „mit Begründung“ des aktuellen Rahmenvertrages.
Blankoverordnungen müssen innerhalb von 16 Wochen (Podologie 40 Wochen) ab therapiert werden. Ansonsten verlieren sie ihre Gültigkeit.

Die per Blankoverordnung behandelbaren Diagnosen werden noch in einem Vertrag zwischen den Heilmittelverbänden und den Krankenkassen festgelegt. Das soll bis zum 15.03.2021 geschehen.

Die vor dem 01.01.2021 ausgestellten Verordnungen behalten auch über den 01. Januar 2021 hinaus ihre Gültigkeit. Verordnete Therapien können auch über den 01.01.2021 hinaus behandelt werden.
Verordnungen, die ab dem 01.01.2021 ausgestellt werden, gelten als neuer Verordnungsfall nach §7 der Heilmittelrichtlinie. Die bisherigen Zählungen der Verordnungsmengen wird ab diesem Zeitpunkt nicht mehr fortgeführt.

Informationen zum neuen Verordnungsblatt hat die kassenärztliche Vereinigung zusammengestellt, die wir Ihnen hier zur Verfügung stellen.
Auf dem Verordnungsblatt ist kein Feld für die abgerechneten Positionen , Bruttobetrag und Zuzahlung vorgesehen. Wir möchten Sie jedoch bitten, die abzurechnenden Positionen mit Anzahl wie in unserem Rundschreiben aufgeführt, einzutragen. Bitte geben Sie auch an, ob der Patient zuzahlungspflichtig oder zuzahlungsbefreit ist. Unser Rundschreiben zum Nachlesen finden Sie hier.

Analog zur neuen Heilmittelrichtlinie wird auch eine neue Diagnoseliste für den langfristigen Heilmittelbedarf und die besonderen Verordnungsbedarfe eingeführt. Die neue Diagnoseliste können Sie sich hier herunterladen.

Auch die Zahnärzte erhalten ab dem 01.01.2021 eine neue Richtlinie.
Das neue Verordnungsblatt für Zahnärzte können Sie sich mit der Ausfüllhilfe hier herunterladen. Die Heilmittelrichtlinie und den Indikationskatalog finden Sie hier.

Die kassenärztliche Vereinigung hat zur Information ihrer Ärzte eine informative Broschüre herausgegeben, die wir Ihnen hier zur Verfügung stellen möchten.

Bitte rufen Sie uns an, wenn Sie Fragen haben oder noch weitere Informationen wünschen.
Telefon:
0511-307940
0511-3079412
0511-3079457

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Arni-Team
i.A. Hans Weist
Büroleiter

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