Gleich zuerst möchten wir den den Punkt 3-Unterbrechungsfristen klarstellen:
Es gilt hier-nach Auslaufen der Coronasonderregelung- dass eine Verordnung die mehr als 14 Tage ohne Begründung unterbrochen wird ihre Gültigkeit verliert!!Geben Sie jedoch eine Begründung für die Unterbrechung ein ist die Unterbrechung nicht mehr auf einen maximalen Zeitraum begrenzt.(z. B.bei Ersatzkassen max. 28 Tage). Solange der maximale Gültigkeitszeitraum der Verordnung (3 Monate bei 6er Rezepten, 6 Monate bei mehr als 6 Behandlungen) nicht überschritten wird gibt es für zwischenzeitliche Behandlungsunterbrechungen keine Vorgaben mehr. Die Kürzel für die Begründung der Unterbrechung finden Sie im Rahmenvertag unter §7 Absatz 3a.
Ferner wurden die Verjährungsfristen neu geregelt:
Eine Verordnung verjährt wenn sie nicht 9 Monate nach Abschluss der Behandlung der Kasse zur Abrechnung eingereicht wird. Maßgeblich ist hier der Rechnungseingang bei der Krankenkasse. Da zum Stichtag 01.08.2021 alle anderen existierenden Rahmenverträge ungültig werden werden auch die in diesen Rahmenverträgen geregelten Verjährungsfristen ungültig. Teilweise galt sogar das BGB dass eine Verjährungsfrist von 3 Jahren vorsieht.Deshalb unsere Bitte an Sie: Durchforsten Sie Ihre Rezeptbestände nach alten Verordnungen. Insbesondere solche aus dem Jahr 2020 mit Behandlungsende Oktober oder November oder älter. Diese Verordnungen würden zum 01.08.2021 mit einem Schlag verjähren und Ihnen würde ein finanzieller Schaden entstehen. Bitte reichen Sie Ihren „Altbestand“ schnellstmöglich zur Abrechnung bei uns ein.
Zum Ausfüllen der Verordnung: Es wurde festgelegt dass das IK-Kennzeichen auf der Rückseite der Verordnungeingetragen werden muss! Ein fehlender IK-Eintrag auf der Vorderseite wird als „unschädlich“ akzeptiert.Bislang war es ja genau umgekehrt. Tipp: Wenn Sie keine Software im Einsatz haben die Ihre Rezepte automatisch bedruckt lassen Sie sich für kleines Geld einen einfachen Holzstempel anfertigen. Das erspart Ihnen viel Schreibarbeit. Wir stellen Ihnen den neuen Rahmenvertrag nebst Anlagen hier zur Verfügung. Bitte lesen Sie diesen Vertrag in Ruhe genau durch. Er enthält viele neue und für Sie wichtige Punkte! Denken Sie bitte an die Anerkenntnis innerhalb der nächsten 6 Monate. Die Anerkenntnis finden Sie in Anlage 6.
Sollten Sie Passagen des Vertrages nicht verstehen oder es gibt Unklarheiten können Sie sich gerne an uns oder Ihren Berufsverband wenden. Zu guter Letzt noch die Zuzahlungsliste ab dem 01.08.2021 die Sie sich hier herunterladen können. Sie ersetzt dann alle anderen Zuzahlungslisten der gesetzlichen Krankenkassen.