FRAGE: „Wir haben eine ärztliche Verordnung erhalten, die von einer MFA ‚i. A.‘ unterschrieben ist. Wir haben mit Einverständnis des Patienten beim Arzt angerufen und um Neuausstellung der Verordnung gebeten mit dem Hinweis, dass eine Unterschrift ‚i. A.‘ unzulässig ist. Der Arzt meinte, wenn er das so bestimme, dürfe seine MFA ‚i. A‘ unterschreiben und er würde auch nichts Neues ausstellen. Wir erklärten dem Patienten, dass wir keine Verordnung annehmen dürfen, die nicht von einem Arzt unterschrieben ist, weil die Krankenkasse dann nicht zahlt. Wie kann man dem Arzt begreiflich machen, wie eine korrekt ausgestellte Verordnung aussehen muss? Gibt es eine Stelle, die uns oder dem Patienten weiterhelfen kann?“
ANTWORT: Sie haben sich hinsichtlich der Ablehnung der Verordnung völlig richtig verhalten, auch wenn es in diesem Fall zum Nachteil des Patienten ist, der ja nichts dafür kann, dass der Arzt diese – unrichtige – Auffassung vertritt. Denn: Ärztliche Verordnungen sind grundsätzlich nur gültig, wenn sie die Unterschrift eines Arztes tragen. Im Normalfall unterschreibt der behandelnde Vertragsarzt. In bestimmten Fällen darf auch ein Vertretungsarzt die Verordnung unterschreiben, dann mit dem Zusatz „i. V.“.
Verordnung nur mit persönlicher Unterschrift des Arztes gültig
Fehlt die Unterschrift eines Arztes, gibt es keine gültige Verordnung, die Abgabe der verordneten Behandlung ist dann nicht erlaubt, sie wäre rechtswidrig. Wird trotz fehlender Unterschrift des Arztes die Behandlung abgegeben, müssen Sie damit rechnen, dass die Krankenkasse die Erstattung der entstandenen Kosten ablehnt – oder Regress nimmt, falls doch gezahlt wurde.
Ärztinnen und Ärzte müssen alle Verordnungen persönlich unterschreiben – von Hand oder digital. Die Verwendung eines Stempels ist nicht zulässig. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) erst jüngst bestätigt und die Festsetzung eines Regresses i. H. v. 490.000 Euro für rechtmäßig erklärt (Urteil vom 27.08.2025, Az. B 6 KA 9/24 R). Begründung: Die Unterschrift des Arztes auf einem Rezept sei kein bloß formeller Vorgang, sondern diene dem Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit der Versicherten. Im entschiedenen Fall hatte ein Internist Sprechstundenbedarfs-verordnungen nicht persönlich unterzeichnet. Vielmehr kam ein Unterschriften-stempel (Faksimilestempel) zum Einsatz. Die Krankenkasse hielt das für unzulässig, nahm beim Arzt Regress und bekam vor Gericht Recht. In der weiteren richterlichen Begründung hieß es: Der Arzt habe die für Vertragsärzte bestehende Pflicht zur persönlichen Leistungserbringung verletzt. Die persönliche Unterschrift des Arztes sei wesentlicher Bestandteil der Gültigkeit einer Verordnung. Nur mit einem Unter-schriftenstempel versehene Verordnungen können diese hohen Qualitätsan-forderungen und die Gewähr für die Richtigkeit und vor allem Sicherheit der Auswahl des verordneten Arzneimittels nicht erfüllen. Dem Arzt falle hinsichtlich der Pflichtverletzung auch Verschulden zur Last, da er die Regularien der persönlichen Unterzeichnung jeglicher Art von ärztlichen Verordnungen kennen müsse und diese nicht eigenmächtig ändern dürfe.
Was folgt hieraus für eine Verordnung mit Unterschrift „i. A.“?
Der Arzt, der sich auf den Standpunkt stellt,
- er könne eigenmächtig anweisen, dass eine Verordnung von nicht ärztlichen Mitarbeitern mit „i. A.“ unterschrieben wird und
- er stelle damit eine wirksame Verordnung für den Patienten aus, die dieser in der Physiopraxis oder Apotheke ohne Probleme einlösen kann, verletzt seine ärztlichen Pflichten
- in erster Linie gegenüber dem Patienten und verstößt damit gegen den Behandlungsvertrag, aber auch
- gegenüber den Krankenkassen und verstößt gegen den zwischen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und dem GKV-Spitzenverband geschlossenen Bundesmanteltarifvertrag Ärzte. Dort heißt es in
- 35 Abs. 2 u. a.: „Vordrucke und Bescheinigungen sind vollständig und
leserlich auszufüllen, mit dem Vertragsarztstempel zu versehen und vom Arzt persönlich zu unterzeichnen.“
Es ist also eindeutig geregelt, dass der Arzt die Verordnung zu unterschreiben hat und diese Aufgabe nicht an nicht ärztliche Mitarbeiter delegieren kann. Bei den Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) kann sich jeder Arzt über die Rechtslage bei Unterzeichnung von Verordnungen informieren (z. B. anhand von der KV herausgegebener Merkblätter).
Was können Sie oder der Patient tun?
Sie als Physiopraxis haben gegenüber der Arztpraxis keine rechtliche Grundlage, auf deren Basis Sie die Ausstellung einer rechtsgültigen Verordnung mit Arztunterschrift verlangen können. Einen derartigen Rechtsanspruch hat nur der Patient selbst aufgrund des mit dem Arzt abgeschlossenen Behandlungsvertrags. Der Patient kann aufgrund des Behandlungsvertrags verlangen, dass ihm eine Verordnung ausgehändigt wird, die von seinem Arzt selbst unterschrieben ist. Hierbei spielt es keine Rolle, ob es sich um einen gesetzlich oder privat versicherten Patienten handelt.
- Raten Sie ihrem Patienten
- den Arzt über die oben geschilderte Rechtslage und das Urteil des BSG zu informieren und ihn dann nochmals aufzufordern, eine neue Verordnung über die Therapie auszustellen und diese selbst zu unterschreiben.
- bei weiterer Weigerung des Arztes, eine rechtsgültige Verordnung auszustellen, seine Krankenkasse über das Prozedere des Arztes zu informieren und diese um Intervention zu Ihr Patient kann dem Arzt auch andeuten, dass er diesen Weg einschlagen muss, wenn er keine rechtsgültige Verordnung mit Arztunterschrift erhält.
- Senden Sie mit Einverständnis des Patienten dem Arzt ein Merkblatt der KV zur Unterschriftsregelung und/oder das o. g. Urteil und bitten Sie im Namen des Patienten um Neuausstellung einer gültigen Verordnung.


